Bildungsgutschein Musikunterricht

Die Gemeinde Hohenau fördert die musikalische Früherziehung, die Instrumental­ sowie Gesangsausbildung mit einem Bildungsgutschein. Mit dem Bildungsgutschein soll ein weiterer Förderschwerpunkt für Familien in Hohenau gesetzt werden. Musik gehört nicht nur zu unserem täglichen Leben, sie bereichert es auch und trägt positiv zur Entwicklung unserer Kinder bei. Das Musikprojekt soll allen Hohenauer Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ermöglichen, Musik zu erleben, sie kennen- und vielleicht auch lieben zu lernen. Das Erlernen eines Instrumentes kann einen bedeutenden Beitrag für die kulturelle Bildung darstellen und Impulse für die Integration unterschiedlicher sozialer und kultureller Herkunft geben.


Hier können Sie einen Bildungsgutschein für musikalische Instrumental- und Gesangsförderung ganz einfach online beantragen.

Richtlinien zur Vergabe von Bildungsgutscheinen für die musikalische Instrumental- und Gesangsförderung

Die Gemeinde Hohenau fördert die musikalische Früherziehung, die Instrumental­ sowie Gesangsausbildung mit einem Bildungsgutschein.

Mit dem Bildungsgutschein soll ein weiterer Förderschwerpunkt für Familien in Hohenau gesetzt werden. Musik gehört nicht nur zu unserem täglichen Leben, sie bereichert es auch und trägt positiv zur Entwicklung unserer Kinder bei. Das Musikprojekt soll allen Hohenauer Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ermöglichen, Musik zu erleben, sie kennen- und vielleicht auch lieben zu lernen. Das Erlernen eines Instrumentes kann einen bedeutenden Beitrag für die kulturelle Bildung darstellen und Impulse für die Integration unterschiedlicher sozialer und kultureller Herkunft geben.

 

1. Antragsberechtigte

Der Bildungsgutschein wird für die musikalische Früherziehung, sowie für Instrumental- und Gesangsunterricht von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Höchstalter von 20 Jahren ausbezahlt, solange diese mit ihrem Hauptwohnsitz in der Gemeinde Hohenau gemeldet sind. Stichtag ist jeweils der 1. September eines Jahres.

 

2. Antragstellung

2.1 Der Antrag auf einen Bildungsgutschein muss schriftlich mit einem von der Gemeinde Hohenau zu diesem Zweck bereitgestellten Formular erfolgen. Fehlende oder unrichtige Angaben machen den Antrag ungültig.

     
2.2 Als Nachweis muss eine Kopie des von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vertrages über den Unterricht eingereicht werden. Der Nachweis ist bis spätestens 15.10. nach dem Förderjahr bei der Gemeinde Hohenau vorzulegen. Später eingereichte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

 

3. Allgemeine Fördervoraussetzungen

Eine Förderung erfolgt nur, wenn der Unterricht nachstehende Kriterien erfüllt:

 

3.1 Musikschule

Die Ausbildung muss in einer Musik- bzw. Singschule, oder durch einen Musiklehrer erfolgen, der zur Tätigkeit an einer Musikschule i. S. von §4 der Sing- und Musikschulverordnung vom 17. August 1984, GVBI S. 290 berechtigt ist.

 

3.2 Qualifikation der Lehrkraft

Die Qualifikation der Lehrkraft ist durch Vorlage von Zeugnissen oder Abschlüssen    bis spätestens 15.10. nach dem Förderjahr nachzuweisen. Für Singschulen, Musikschulen, Sing- und Musikschulen, die diese Bezeichnung i.S.v. § 1 der Sing- und Musikschulverordnung vom 17. August 1984, GVBI S. 290 führen dürfen, entfällt diese Verpflichtung.

 

3.3 Umfang des zu erteilenden Unterrichts:

Zwischen dem Musikschüler und der Lehrkraft oder der Musikschule/Singschule muss ein gültiger Vertrag über die musikalische Ausbildung abgeschlossen worden sein. Die Vertragsdauer muss ein ganzes Schuljahr, beginnend ab September und endend im Juli des darauffolgenden Jahres, umfassen.
Während eines Schuljahres müssen mindestens 37 Unterrichtseinheiten a 30 Minuten abgehalten werden. Der Unterricht kann einzeln oder in Gruppen erteilt werden.
Die Zahl der erteilten Unterrichtseinheiten darf im Krankheitsfall o.ä. um max. 4 Unterrichtseinheiten unterschritten werden, ohne dass dies förderschädlich ist.

 

3.4 Anzahl der Instrumente
Es wird pro Schüler/in nur ein Instrument bzw. Unterrichtsfach gefördert.

3.5 Verpflichtung des Schülers / der Schülerin
Jede/r Schüler/in verpflichtet sich bei mind. einer gemeindlichen Veranstaltung kostenlos musikalisch mitzuwirken.

4. Höhe des Bildungsgutscheines je Schuljahr

4.1 Die Gemeinde Hohenau gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel als freiwillige Leistung einen Zuschuss für die musikalische Früherziehung, sowie für Instrumental- und Gesangsunterricht von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

4.2 Staffelung

  1. a) Früherziehung (max. 10 Schüler/innen) 60,- EUR
  2. b) Ensemblespiel 60,- EUR
  3. b) in einer Gruppe von 3 Schülern 110,- EUR
  4. c) in einer Gruppe von 2 Schülern 130,- EUR
  5. d) als Einzelunterricht 250,- EUR

4.3 Werden bei Gruppenunterricht die vorgenannten Höchstzahlen an Schülern überschritten, reduziert sich der Wert des Bildungsgutscheins um 50%.

4.4 Ein Rechtsanspruch auf einen Bildungsgutschein besteht nicht.  Die Gemeinde Hohenau behält sich vor, die Höhe des Bildungsgutscheins jederzeit anzupassen oder komplett einzustellen.

5. Auszahlung

5.1 Die Auszahlung des   Bildungsgutscheines erfolgt auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Antragsstellung und Einreichung der erforderlichen Nachweise.

5.2 Der Bildungsgutschein wird jeweils nach Beendigung des Musik-Unterrichtsjahres an den/die Antragsteller/in ausbezahlt. Voraussetzung dafür ist die Vorlage eines Nachweises des Musiklehrers bzw. der Musikschule über den ordnungsgemäßen Unterrichtsbesuch im abgelaufenen Schuljahr. Zusätzlich ist ein Zahlungsnachweis für den Musikunterricht vorzulegen. Die Nachweise sind bis spätestens 15.10. nach dem Förderjahr bei der Gemeinde einzureichen. Später eingereichte Nachweise und Rechnungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

5.3 Die Auszahlung kann nur direkt an einen Erziehungsberechtigten erfolgen.

6. Nutzung von gemeindlichen Räumlichkeiten in Verbindung mit dem durch Bildungsgutschein geförderten Unterricht

Die Gemeinde Hohenau stellt, soweit freie Räumlichkeiten verfügbar sind, diese für den durch Bildungsgutscheinen geförderten Unterricht kostenlos zur Verfügung. Lage und Größe der Räumlichkeiten werden von der Gemeinde Hohenau zugewiesen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

7. Höchstfördersatz, Kumulierbarkeit, Subventionsbetrug, Datenspeicherung

7.1 Die gemeindliche Förderung ist mit anderen Fördergeldern (Landkreis, Land Bayern, Bund, Kirchen usw.) kumulierbar. Andere erhaltene oder noch zu erwartende Fördergelder sind der Gemeinde spätestens mit der Einreichung der Zahlungsnachweise anzuzeigen.

7.2 Der Höchstfördersatz ist jedoch auf 60% Gesamtförderung begrenzt.

7.3 Falls Zuschüsse zu Unrecht ausbezahlt wurden, sind diese unverzüglich zurückzuerstatten.

7.4 Der Zuschussnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die erhaltenen Daten nach DSGVO gespeichert werden.

7.5 Die Gemeinde weist darauf hin, dass falsche Angaben subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz darstellen und ein Subventionsbetrug strafbar ist

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 27.03.2024 mit Wirkung zum 01.09.2023 bzw. 01.09.2024 in Kraft.

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