Standesamt Online

Geburtsurkunde

Geburtsurkunden enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen und können deshalb nur von berechtigten Personen bestellt werden. Sie sind eine berechtigte Person, wenn Sie eine Geburtsurkunde für sich selbst, Ihren Ehegatten oder Lebenspartner, Ihre Eltern, Ihre Großeltern oder Ihre Kinder beantragen.

Falls Sie eine Geburtsurkunde für andere Personen (Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte) beantragen möchten, müssen Sie ein rechtliches Interesse nachweisen (z. B. als Beteiligte im Nachlassverfahren unter Vorlage des Erbscheins oder Vollstreckungstitels). Bei Geschwistern ist die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ausreichend. Dieser Nachweis wird bei persönlicher Vorsprache mit der Vorlage zum Beispiel des Personalausweises erbracht. Eine Online-Beantragung ist in diesem Fall daher nicht möglich.

Es gibt unterschiedliche Urkunden-Arten, die Sie beantragen können:

Standard-Geburtsurkunde
Die Geburtsurkunde bescheinigt die Geburt einer Person. Es werden Name, Geschlecht, Geburtstag, Geburtszeit, Geburtsort sowie Angaben zu den Eltern aufgeführt. Die Urkunde kann im A4-Format oder Stammbuch-Format (annähernd A5) ausgestellt werden.
Hinweis: Die Geburtsurkunde enthält seit 01.11.2022 auch die genaue Geburtszeit.

Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister enthält alle Angaben aus der Geburtsurkunde. Zusätzlich sind alle Veränderungen des Personenstandes aufgeführt (zum Beispiel Eheschließung, Adoption oder Namensänderung).

Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister wird in folgenden Fällen benötigt:
- Anmeldung einer Eheschließung
- Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

Internationale Geburtsurkunde
Eine internationale (mehrsprachige) Geburtsurkunde wird in mehreren Sprachen erstellt.

Eine standardmäßige internationale Geburtsurkunde, die überall auf der Welt gültig ist, gibt es leider nicht. Deutsche Standesämter können aber Personenstands-Urkunden ausstellen, die in den Ländern anerkannt werden, die das "Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern" unterzeichnet haben.

Derzeit sind das folgende Länder:
Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bundesrepublik Deutschland, Bulgarien, Estland, Frankreich, Italien, Kap Verde, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei.

Gebühren:

  • Die Gebühr für die Ausstellung einer Geburtsurkunde beträgt 12,00 €.
  • Die Gebühr für jede weitere gleichzeitig davon ausgestellte Geburtsurkunde beträgt 12,00 €.
  • Die Portokosten bei Postversand betragen für Deutschland 0,00 € (Ausland 0,00 €).
  • Eine Geburtsurkunde ist gebührenfrei, wenn sie für Zwecke der gesetzlichen Sozialversicherung benötigt wird. Die Urkunde wird dann zweckgebunden ausgestellt und kann nicht für andere Zwecke verwendet werden.
Ehrurkunde

Eheurkunden enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen und können deshalb nur von berechtigten Personen bestellt werden. Sie sind eine berechtigte Person, wenn Sie eine Eheurkunde für sich selbst, Ihre Eltern, Ihre Großeltern oder Ihre Kinder beantragen.

Falls Sie eine Eheurkunde für andere Personen (Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte) beantragen möchten, müssen Sie ein rechtliches Interesse nachweisen (z. B. als Beteiligte im Nachlassverfahren unter Vorlage des Erbscheins oder Vollstreckungstitels). Bei Geschwistern ist die

Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ausreichend. Dieser Nachweis wird bei persönlicher Vorsprache mit der Vorlage zum Beispiel des Personalausweises erbracht. Eine Online-Beantragung ist in diesem Fall daher nicht möglich.

Es gibt unterschiedliche Urkunden-Arten, die Sie beantragen können:

Standard-Eheurkunde
Die Eheurkunde gibt Auskunft über die Daten der Ehegatten, insbesondere über die in der Ehe geführten Familiennamen sowie Bestehen oder Auflösung der Ehe. Die Urkunde kann im A4-Format oder Stammbuch-Format (annähernd A5) ausgestellt werden.

Beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Eheregister oder früheren Familienbuch ist eine wortgetreue Abschrift bzw. Kopie. Sie enthält alle Angaben zu den Eheleuten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie mögliche Folgebeurkundungen (zum Beispiel Scheidung, Tod, Kirchenaustritt).

Internationale Eheurkunde
Eine internationale (mehrsprachige) Eheurkunde wird in mehreren Sprachen erstellt.

Eine standardmäßige internationale Eheurkunde, die überall auf der Welt gültig ist, gibt es leider nicht. Deutsche Standesämter können aber Personenstands-Urkunden ausstellen, die in den Ländern anerkannt werden, die das "Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern" unterzeichnet haben.

Derzeit sind das folgende Länder:
Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bundesrepublik Deutschland, Bulgarien, Estland, Frankreich, Italien, Kap Verde, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei.

Gebühren:

  • Die Gebühr für die Ausstellung einer Eheurkunde beträgt 12,00 €.
  • Die Gebühr für jede weitere gleichzeitig davon ausgestellte Eheurkunde beträgt 12,00 €.
  • Die Portokosten bei Postversand betragen für Deutschland 0,00 € (Ausland 0,00 €).
  • Die Eheurkunde ist gebührenfrei, wenn sie für die gesetzliche Rentenversicherung benötigt wird. Die Urkunde wird dann zweckgebunden ausgestellt und kann nicht für andere Zwecke verwendet werden.

Eheurkunden für geschlossene Ehen, die länger als 80 Jahre zurückliegen, können nicht über das Standesamt bestellt werden, sondern fallen in den Aufgabenbereich des Stadtarchivs. In diesen Fällen greift eine andere Gebührenordnung (15 € per angefangener ½ Stunde). Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an das Stadtarchiv.

Lebenspartnerschaftsurkunde
Lebenspartnerschaftsurkunden enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen und können deshalb nur von berechtigten Personen bestellt werden. Sie sind eine berechtigte Person, wenn Sie eine Lebenspartnerschaftsurkunde für sich selbst, Ihre Eltern, Ihre Großeltern oder Ihre Kinder beantragen.

Falls Sie eine Lebenspartnerschaftsurkunde für andere Personen (Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte) beantragen möchten, müssen Sie ein rechtliches Interesse nachweisen (z. B. als Beteiligte im Nachlassverfahren unter Vorlage des Erbscheins oder Vollstreckungstitels). Bei Geschwistern ist die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ausreichend. Dieser Nachweis wird bei persönlicher Vorsprache mit der Vorlage zum Beispiel des Personalausweises erbracht. Eine Online-Beantragung ist in diesem Fall daher nicht möglich.

Es gibt unterschiedliche Urkunden-Arten, die Sie beantragen können:

Standard-Lebenspartnerschaftsurkunde
Die Lebenspartnerschaftsurkunde gibt Auskunft über die Daten der Lebenspartner, insbesondere über die in der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen sowie Bestehen oder Auflösung der Lebenspartnerschaft. Die Urkunde kann im A4-Format oder Stammbuch-Format (annähernd A5) ausgestellt werden.

Beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister ist eine wortgetreue Abschrift bzw. Kopie. Sie enthält alle Angaben zu den Lebenspartnern zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie mögliche Folgebeurkundungen (zum Beispiel Ende der Lebenspartnerschaft, Tod, Kirchenaustritt).

Gebühren:

  • Die Gebühr für die Ausstellung einer Lebenspartnerschaftsurkunde beträgt 12,00 €.
  • Die Gebühr für jede weitere gleichzeitig davon ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunde beträgt 12,00 €.
  • Die Portokosten bei Postversand betragen für Deutschland 0,00 € (Ausland 0,00 €).
  • Eine Lebenspartnerschaftsurkunde ist gebührenfrei, wenn sie für die gesetzliche Rentenversicherung benötigt wird. Die Urkunde wird dann zweckgebunden ausgestellt und kann nicht für andere Zwecke verwendet werden.
Sterbeurkunde

Sterbeurkunden enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen und können deshalb nur von berechtigten Personen bestellt werden. Sie sind eine berechtigte Person, wenn Sie eine Sterbeurkunde für Ihre Ehegatten oder Lebenspartner, Ihre Eltern, Ihre Großeltern oder Ihre Kinder beantragen.

Falls Sie eine Sterbeurkunde für andere Personen (Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte) beantragen möchten, müssen Sie ein rechtliches Interesse nachweisen (z. B. als Beteiligte im Nachlassverfahren unter Vorlage des Erbscheins oder Vollstreckungstitels). Bei Geschwistern ist die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ausreichend. Dieser Nachweis wird bei persönlicher Vorsprache mit der Vorlage zum Beispiel des Personalausweises erbracht. Eine Online-Beantragung ist in diesem Fall daher nicht möglich.

Es gibt unterschiedliche Urkunden-Arten, die Sie beantragen können:

Standard-Sterbeurkunde
Die Sterbeurkunde enthält folgende Daten der verstorbenen Person:

  • Vornamen
  • Familienname
  • Geburtsort
  • Geburtstag
  • Letzter Wohnsitz
  • Familienstand
  • Sterbeort
  • Zeitpunkt des Todes

Die Urkunde kann im A4-Format oder Stammbuch-Format (annähernd A5) ausgestellt werden.

Beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Sterberegister enthält alle Angaben aus der Sterbeurkunde. Zusätzlich gehen aus dem Hinweisteil des Sterberegisters die Registerdaten der Geburt und evtl. der Eheschließung der verstorbenen Person hervor.

Internationale Sterbeurkunde
Eine internationale (mehrsprachige) Sterbeurkunde wird in mehreren Sprachen erstellt.

Eine standardmäßige internationale Sterbeurkunde, die überall auf der Welt gültig ist, gibt es leider nicht. Deutsche Standesämter können aber Personenstands-Urkunden ausstellen, die in den Ländern anerkannt werden, die das "Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern" unterzeichnet haben.

Derzeit sind das folgende Länder:
Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bundesrepublik Deutschland, Bulgarien, Estland, Frankreich, Italien, Kap Verde, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei.

Gebühren:

  • Die Gebühr für die Ausstellung einer Sterbeurkunde beträgt 12,00 €.
  • Die Gebühr für jede weitere gleichzeitig davon ausgestellte Sterbeurkunde beträgt 12,00 €.
  • Die Portokosten bei Postversand betragen für Deutschland 0,00 € (Ausland 0,00 €).
  • Die Sterbeurkunde ist gebührenfrei, wenn sie für die gesetzliche Rentenversicherung benötigt wird. Die Urkunde wird dann zweckgebunden ausgestellt und kann nicht für andere Zwecke verwendet werden.

Sterbeurkunden für Todesfälle, die länger als 30 Jahre zurückliegen, können nicht über das Standesamt bestellt werden, sondern fallen in den Aufgabenbereich des Stadtarchivs. In diesen Fällen greift eine andere Gebührenordnung (15 € per angefangener ½ Stunde). Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an das Stadtarchiv.


Bitte beachten Sie:

Die Gemeinde Hohenau hat kein eigenes Standesamt. Alle standesamtlichen Vorgänge werden über das Bürgerserviceportal der Stadt Freyung abgewickelt. Die Stadt Freyung ist in allen standesamtlichen Angelegenheiten für die Bürger der Gemeinde Hohenau zuständig. Es gelten nachfolgende Datenschutzbestimmungen für diese Dienste.